Abrechnung

Menschen mit Behinderungen sind teilweise nur eingeschränkt mobil und daher ist die aktive Teilnahme am „normalen“ Leben häufig schwierig. Nicht mit uns! Wir stellen Ihre Selbstständigkeit wieder her und ermöglichen Ihnen die Teilnahme am öffentlichen Leben.

Ob Schulfahrten, Krankenfahrten, Fahrten zur Therapie, Fahrten zur Freizeitgestaltung oder Privatfahrten, wir sind für Sie da.


Abrechnung mit den Krankenkassen

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Was kostet ein Krankentransport?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Krankentransport nur bei vorliegender Genehmigung.

Ausnahmen sind:

Weitere Ausnahmen gelten für Schwerbehinderte mit Ausweis und folgenden Merkzeichen:

Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten, als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

Sie haben Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Kostenuebernahme durch die Deutsche Rentenversicherung

Für einen Transport zur Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an einen medizinisch bedingten Krankenhausaufenthalt, die umgangssprachliche Reha, ist nicht die Krankenkasse, sondern der Rentenversicherungsträger der Ansprechpartner.

Der Transport in die Reha kann sowohl direkt aus dem Krankenbett heraus als auch von Zuhause aus erfolgen.

In beiden Fällen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung, die DRV, die Kosten für Hin- und Rückfahrt inklusive einer Gepäckbeförderung.

Kostenuebernahme durch die Pflegekasse

Für einen Transport zu einem Pflegeheim ist die Pflegekasse der Ansprechpartner. Sie ist der jeweiligen Krankenkasse des Versicherten angeschlossen und der Kostenträger für alle pflegerischen Maßnahmen.

Hier besteht die Möglichkeit, jedoch kein rechtlicher Anspruch, nach § 45b des elften Sozialgesetzbuches zur sozialen Pflegeversicherung die entstehenden Fahrtkosten als zusätzliche Betreuungsleistungen zu beantragen.

Der monatliche Grundbetrag dafür beträgt 100 Euro. Antragsberechtigt sind Personen, die bereits ein Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der aber nicht das Ausmaß des Pflegegrads 2 erreicht. Die Kriterien dafür sind in § 45a SGB XI festgelegt.

Verordnung einer Krankenbefoerderung

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